1. Allgemeines
a) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und
zukünftigen Lieferungen von Waagen Kohle, soweit nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart wurden.
b) Durch Erteilung eines Auftrages erkennt der Besteller diese Geschäftsbedingungen an. Abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Nebenabsprachen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung von Waagen Kohle
2. Angebot und Vertragsabschluss
a) Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend.
b) Aufträge werden erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung von Waagen Kohle, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabsprachen und mündliche Erklärungen von Angestellten oder Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
c) Waagen Kohle behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Organisationsvorschlägen sowie anderen Ausarbeitungen und Angebotsunterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben, wenn der Auftrag von Waagen Kohle nicht erteilt wird.
3. Preise
a) Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Mehrwertsteuer. Sie gelten ab Lager Niederlassung ausschließlich Verpackung und Versicherung.
b) Soweit sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung Preisfaktoren (z.B. Zoll, MwSt.)
durch behördliche Anordnung erhöhen, ist Waagen Kohle berechtigt, bei Lieferung den entsprechend erhöhten Preis zu berechnen. Das gleiche gilt, wenn durch Wechselkursschwankungen, sich Preiserhöhungen der Vorlieferanten oder sonstige Faktoren, die Lohn-, Material- und andere Kosten von Waagen Kohle beeinflussen, zwischen Auftragserteilung und Lieferung eine
Preiserhöhung von mehr als 5% eingetreten ist.
4. Lieferung und Versand
a) Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Alle
Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
b) Mangels abweichender Vereinbarung werden alle Sendungen für Rechnung des
Kunden versichert und im Schadensfalle die Ansprüche aus der Versicherung an den
Besteller abgetreten, sobald dieser die entsprechende Versicherungsprämie an Waagen Kohle entrichtet hat.
c) Ist keine bestimmte Versandart vereinbart, so werden die Produkte auf dem günstigsten
Weg versendet.
d) Wird der Versand der Produkte auf Wunsch des Kunden um mehr als ein Monat
verzögert, so ist Waagen Kohle berechtigt, nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages pro
angefangenen Monat zu berechnen (max. 10%).
5. Liefer- und Installationstermin; Abnahme
a) Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsannahme. Voraussetzung: völlig
geklärte technische Ausführung, sowie alle von Seiten des Bestellers beizustellende
Unterlagen zur Verfügung von Waagen Kohle stehen. Es
können Teillieferungen ausgeführt werden.
b) Wenn Waagen Kohle an der Erfüllung ihrer Verpflichtun gen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Umständen gehindert wird, die Sie trotz der
nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konntegleichviel-
ob diese Umstände bei Waagen Kohle selbst oder
deren Zulieferanten eintreten - so ist sie berechtigt, die Lieferfrist, auch wenn sie
verbindlich vereinbart ist, angemessen zu verlängern. Dauert die Verzögerung länger
als drei Monate, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch
die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird Waagen Kohle von der Lieferverpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei. Waagen Kohle wird den Besteller unverzüglich über den Eintritt solcher Ereignisse unterrichten.
c) Befindet sich Waagen Kohle in Verzug, so kann der Besteller erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von ihm gesetzte angemessene
Nachfrist fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
bzw. aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenpflichten sowie die
Geltendmachung sonstiger Rechte im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen stehen
dem Besteller nicht zu, es sei denn, Waagen Kohle hätte die
Verzögerung durch grobes Verschulden verursacht.
d) Die vorgenannten Bestimmungen gelten für den Fall entsprechend, dass ein
vereinbarter Installationstermin von Waagen Kohle nicht
eingehalten werden kann.
e) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf Wunsch von Waagen Kohle unverzüglich nach dessen Lieferung förmlich abzunehmen und diese Abnahme schriftlich zu bestätigen, sobald ihm dessen Funktionsfähigkeit mittels
Funktionstestprogrammen von Waagen Kohle unter Beweis gestellt worden ist.
6. Gewährleistung
a) Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferungen oder äußerlich erkennbaren
Mängel des Liefergegenstandes sind bis spätestens acht Tage nach Empfang des
Liefergegenstandes bei Waagen Kohle schriftlich vorzubringen,
solche wegen verborgener Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung. Die
Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen.
b) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate (Einschichtbetrieb) und beginnt mit dem
Gefahrübergang. Waagen Kohle verpflichtet sich, während der Gewährleistungsfrist für mangelhafte Teile der Geräte nach eigener Wahl kostenlos
Ersatz zu liefern oder sie instand zu setzen, sofern die Ursache auf mangelhafte
Qualität des Gerätes oder auf mangelhafte Arbeit von Vertretern von Waagen Kohle zurückzuführen ist. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf
Verschleißteile. Ein Anspruch des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages
oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nicht, es sei denn, dass Waagen Kohle trotz mehrfacher Versuche, für die der Besteller ihr
angemessene Zeit und Gelegenheit eingeräumt hat, nicht in der Lage ist, den Mangel
zu beheben.
c) Auf Wunsch von Waagen Kohle ist der Besteller nach erfolgter
Mängelrüge verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Gefahr an Waagen Kohle zurückzuschicken.
d) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem
Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung, übermäßige
Beanspruchung, ungenügender Instandhaltung, anormalen Betriebsbedingungen.(insbesondere Abweichungen von den Aufstellungsbedingungen) sowie auf
Transportschäden zurückzuführen sind.
e) Sämtliche Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn Arbeiten an den
Liefergegenständen ohne Genehmigung von Waagen Kohle von dritter Seite vorgenommen werden oder sonstige Eingriffe oder
Instandsetzungsarbeiten erfolgen, worunter auch die Änderung der
Unlesbarmachung der Fabriknummer fällt. Das gleiche gilt für Schäden, die auf
unsachgemäßen Einbau oder Anschluss des Liefergegenstandes an andere Geräte
durch den Besteller oder Dritte zurückzuführen sind.
f) Hinsichtlich der Geltendmachung von Schäden aufgrund fehlerhafter Installation von
Liefergegenständen sowie von Mängeln, die bei der Ausführung dieser Arbeiten
entstehen, regelt die Gewährleistungsfrist entsprechend Absatz 6b. Die
Gewährleistung von Waagen Kohle beschränkt sich insoweit unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf die unentgeltliche Beseitigung von solchen
Mängeln am Liefergegenstand, die nachweislich auf ein Verschulden von Waagen Kohle oder ihrer Beauftragten zurückzuführen sind. Die
Gewährleistung setzt voraus, dass die auftretenden Mängel unverzüglich nach
Entdeckung von dem Besteller schriftlich angezeigt werden. Die Gewährleistung
entfällt, wenn der Besteller ohne vorherige Genehmigung von Waagen Kohle selbst Nachbesserungen vornimmt oder durch Dritte durch führen lässt.
7. Haftungsausschluss
Soweit nicht in Ziffer 5 Ansprüche im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen oder in
Ziffer 6 Gewährleistungsansprüche ausdrücklich anerkannt werden, wird die
Geltendmachung irgendwelcher sonstiger Ansprüche z.B. Ersatz für mittelbaren oder
unmittelbaren Schaden, gleich aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden,
ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, Waagen Kohle
habe den Schaden durch grobes Verschulden verursacht.
8. Zahlung
a) Alle Rechnungen von Waagen Kohle sind 30 Tage netto ohne
Rechnungsabzug nach Rechnungsdatum zu zahlen, sofern keine abweichenden
Vereinbarungen bestehen.
b) Der Besteller ist zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten nur berechtigt, wenn die Gegenforderung von Waagen Kohle ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
c) Bei Überschreitung von Zahlungszielen ist Waagen Kohle zur Berech nung von Verzugszinsen in Höhe von 4,2% über dem
Bundesbankdiskontsatz, bezogen auf den Rechnungsbetrag, berechtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
a) Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von Waagen Kohle
bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche (einschl. sämtlicher Saldoansprüche aus
Kontokorrent), die von Waagen Kohle jetzt oder zukünftig
gegenüber dem Besteller zustehen.
b) Liefergegenstände dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen
Geschäftsgang veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden. Soweit durch
die Verarbeitung das Eigentum an der Ware untergeht, überträgt der Besteller von Waagen Kohle schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach
Ziffer 9 a das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstandenen Gegenstand.
Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand
für Waagen Kohle unentgeltlich zu verwahren. Der Besteller tritt Waagen Kohle schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung und der
Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der
Weiterveräußerung zustehenden Forderung mit Nebenrechten bis zur Höhe an Waagen Kohle gegenüber dem Kunden zustehenden Forderungen
ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung aller Ansprüche gemäß
Ziffer 9 a. Das Recht zur Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt
auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
Der Besteller hat auf Verlangen von Waagen Kohle unverzüglich
schriftlich mitzuteilen, an wen er Liefergegenstände veräußert hat und welche
Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.
c) Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Waagen Kohle in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten
Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld
sofort fällig. In diesem Falle ist Waagen Kohle berechtigt, die
Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und diesen beim Besteller
abzuholen, ohne dass er deswegen zuvor vom Vertrag zurücktreten müsste. Der
Besteller hat insoweit kein Recht zum Besitz. In der Zurücknahme des
Liefergegenstandes liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn Waagen Kohle dies ausdrücklich schriftlich bestätigt. Waagen Kohle
ist in diesem Fall auch berechtigt, den Abnehmern des Bestellers
die Abtretung der Forderungen des Bestellers an Waagen Kohle
mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Bei Zahlungsverzug
des Bestellers ist Waagen Kohle berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
d) Der Besteller ist verpflichtet, alle Rechte von Waagen Kohle aus
den vorstehenden Sicherungsbedingungen auch jedem Dritten gegenüber geltend zu
machen und zu wahren, insbesondere bei Pfändungsdrohungen auf das Eigentum von
Waagen Kohle hinzuweisen und Waagen Kohle
jede trotzdem erfolgte Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der
Eigentumsrechte unverzüglich anzuzeigen.
e) Waagen Kohle verpflichtet sich, dass ihr zustehende Eigentum
an den Waren und die ihr abgetretenen Forderungen nach eigener Wahl auf
Verlangen des Bestellers auf diesen zu übertragen, soweit es sich dabei um Waren
bzw. Forderungen aus vollbezahlten Lieferungen handelt und der Wert der
Sicherungsgegenstände die Waagen Kohle insgesamt
zustehenden Forderungen um 20% übersteigt.
10. Erfüllung
a) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen sowie Gerichtsstand bei allen sich aus
dem Vertragsverhältnis unmittelbare oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist
76185 Karlsruhe.
b) Sollten einzelne Bestimmungen ungültig sein, so bleiben diese
Geschäftsbedingungen im Übrigen gleichwohl gültig. In einem solchen Fall ist eine
ungültige Bestimmung so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte
wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
c) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
der einheitlichen Kaufgesetze.
d) Waagen Kohle ist auch berechtigt am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
©Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.